Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 44
Immunität der Aktiva
Das Vermögen und die Aktiva des Fonds, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder sonstigen Form der Wegnahme oder Befriedigung aus der Sache durch Verwaltungsakt oder gesetzgeberische Maßnahme.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075411