Rechtstracker.at

Art. 48

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 48 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 48

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 48

Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten

Alle Gouverneure und Direktoren sowie ihre Stellvertreter, der Präsident und die sonstigen Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen

  1. Litera i
    genießen Immunität von Rechtsverfahren in bezug auf die von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
  2. Sub-Litera, i, i
    erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, Immunitäten von den Einwanderungsbeschränkungen, den Erfordernissen der Ausländermeldepflicht und der staatlichen Dienstpflicht sowie Erleichterungen in bezug auf die Devisenbestimmungen, die nicht ungünstiger sind als die von dem betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern sowie leitenden und sonstigen Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer internationaler finanzieller Einrichtungen, deren Mitglied der betreffende Staat ist, gewährten Immunitäten und Erleichterungen;
  3. iii
    erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als die von dem betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern sowie leitenden und sonstigen Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer internationaler finanzieller Einrichtungen, deren Mitglied der betreffende Staat ist, gewährte Behandlung.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075415