Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 48
Immunitäten und Vorrechte der leitenden und sonstigen Bediensteten
Alle Gouverneure und Direktoren sowie ihre Stellvertreter, der Präsident und die sonstigen Bediensteten einschließlich der mit der Wahrnehmung von Aufgaben für den Fonds betrauten Sachverständigen
genießen Immunität von Rechtsverfahren in bezug auf die von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
erhalten, wenn sie nicht Inländer sind, Immunitäten von den Einwanderungsbeschränkungen, den Erfordernissen der Ausländermeldepflicht und der staatlichen Dienstpflicht sowie Erleichterungen in bezug auf die Devisenbestimmungen, die nicht ungünstiger sind als die von dem betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern sowie leitenden und sonstigen Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer internationaler finanzieller Einrichtungen, deren Mitglied der betreffende Staat ist, gewährten Immunitäten und Erleichterungen;
erhalten in bezug auf Reiseerleichterungen eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als die von dem betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern sowie leitenden und sonstigen Bediensteten vergleichbaren Ranges anderer internationaler finanzieller Einrichtungen, deren Mitglied der betreffende Staat ist, gewährte Behandlung.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075415