Rechtstracker.at

Art. 52

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 52 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 52

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

KAPITEL römisch zehn
Auslegung und Schiedsverfahren

Artikel 52

Auslegung

  1. Absatz eins,Jede sich zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds oder zwischen Teilnehmern ergebende Frage der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird dem Direktorium zur Entscheidung vorgelegt. Hat ein von der zu prüfenden Frage besonders betroffener Teilnehmerstaat keinen Direktor seiner Staatsangehörigkeit in dieses Gremium entsandt, so ist er zur unmittelbaren Rechtsvertretung in solchen Fällen berechtigt. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.
  2. Absatz 2,In jedem Fall, in dem das Direktorium eine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann ein Teilnehmer die Verweisung der Frage an den Gouverneursrat fordern, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann der Fonds, soweit er dies für notwendig erachtet, auf der Grundlage der Entscheidung des Direktoriums handeln.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075419