Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 55
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2)Absatz 2,Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind von allen Unterzeichnern bis zum 31. Dezember 1973 bei der Bank an deren Sitz zu hinterlegen; ist das Übereinkommen jedoch bis zu diesem Tag noch nicht nach Artikel 56 in Kraft getreten, so kann das Direktorium der Bank die Frist zur Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden um höchstens sechs Monate verlängern.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075422