Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 57
Beteiligung
(1)Absatz eins,Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde an oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt wird, ist von diesem Tag an Teilnehmer. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später, jedoch vor dem nach Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten oder daraus sich ergebenden Datum hinterlegt wird, ist vom Tag dieser Hinterlegung an Teilnehmer.
(2)Absatz 2,Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer werden; ungeachtet der Artikel 54 und 55 kann die Beteiligung durch Unterzeichnung dieses Übereinkommens und Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Bank herbeigeführt werden; die Beteiligung wird am Tag der Hinterlegung wirksam.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075424