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Art. 57

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 57 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 57

Beteiligung

  1. Absatz eins,Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde an oder vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt wird, ist von diesem Tag an Teilnehmer. Ein Unterzeichner, dessen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde später, jedoch vor dem nach Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten oder daraus sich ergebenden Datum hinterlegt wird, ist vom Tag dieser Hinterlegung an Teilnehmer.
  2. Absatz 2,Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer werden; ungeachtet der Artikel 54 und 55 kann die Beteiligung durch Unterzeichnung dieses Übereinkommens und Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Bank herbeigeführt werden; die Beteiligung wird am Tag der Hinterlegung wirksam.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075424