Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1982Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 60
Konstituierende Sitzung
(1)Absatz eins,Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, ernennt jeder Teilnehmerstaat einen Gouverneur; der Vorsitzende des Gouverneursrats beruft sodann die konstituierende Sitzung des Gouverneursrats ein.
(2)Absatz 2,Auf der konstituierenden Sitzung
werden zwölf Direktoren des Fonds nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 bestellt und gewählt;
werden Vorkehrungen zur Bestimmung des Tages getroffen, an dem der Fonds seine Geschäftstätigkeit aufnimmt.
(3)Absatz 3,Der Fonds notifziert allen Teilnehmern den Tag seines Geschäftsbeginns.
(4)Absatz 4,Der Fonds erstattet der Bank die ihr bei der Errichtung des Fonds entstandenen angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Tagegelder der Gouverneure und ihrer Stellvertreter für die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Abidjan am 29. November 1972 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Bank hinterlegt wird.
Die Bank übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2013
Dokumentnummer
NOR40075427