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Art. 9

Fassungen
ab 30.12.1981 — BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute30.12.1981 BGBl. Nr. 37/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

30.12.1981BGBl. Nr. 37/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 9

Zahlung der Zeichnungen

Der Fonds nimmt Teile der Zeichnung eines Teilnehmers, die dieser nach Artikel 5, 6 oder 7 oder nach Artikel 13 zu zahlen hat und die der Fonds für seine Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in Form von Schatzanweisungen, Kreditbriefen oder ähnlichen, von dem Teilnehmer oder der gegebenenfalls von ihm nach Artikel 33 benannten Hinterlegungsstelle ausgegebenen Schuldverschreibungen entgegen. Derartige Schatzanweisungen oder sonstige Schuldverschreibungen dürfen nicht verkehrsfähig sein; sie müssen zinsfrei und auf Aufforderung zugunsten des Kontos des Fonds bei der bezeichneten Hinterlegungsstelle oder, in Ermangelung einer solchen, in der vom Fonds angegebenen Weise im Nennbetrag zahlbar sein. Ungeachtet der Begebung oder Annahme derartiger Schatzanweisungen, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie nach Artikel 13 bestehen. Beträge, die der Fonds auf Grund der Zeichnung von Teilnehmern innehat, die sich nicht der Bestimmungen dieses Artikels bedienen, kann der Fonds einzahlen oder anlegen, um Gewinne zur Deckung seiner Verwaltungskosten und sonstigen Unkosten zu erzielen. Der Fonds ruft alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, um die Ausgaben ohne Rücksicht auf die Form, in der die Zeichnungen geleistet wurden, zu finanzieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2013

Gesetzesnummer

10004356

Dokumentnummer

NOR40075376