Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1982 bis 31.08.2022 — BGBl. Nr. 318/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.198231.08.2022 BGBl. Nr. 318/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Kanada) – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1982BGBl. Nr. 318/1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 318/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden vergleiche Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 92 aus 2005,).

Text

Entlastung von der Quellenbesteuerung in Kanada

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In Kanada wird der Steuerabzug von den im Abkommen bezeichneten Einkünften nur in dem Ausmaß vorgenommen, das durch die Bestimmungen des Abkommens vorgesehen ist (Entlastung an der Quelle).
  2. Absatz 2,Konnte in Kanada die Entlastung an der Quelle (Absatz eins,) nicht durchgeführt werden, so kann bei der in Absatz 4, bezeichneten kanadischen Stelle ein Antrag auf Rückerstattung der entgegen den Vorschriften des Abkommens einbehaltenen Steuer gestellt werden.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz 2, sind, wenn sich der Antrag auf eine im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuer bezieht, unter Verwendung des Vordrucks NR7-R (Anlage 2) zu stellen. Die Vordrucke sind in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen zu beziehen. Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.
  4. Absatz 4,Die Anträge sind innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entrichtet wurde, bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde, an die die Steuer abgeführt wurde, einzureichen. Jedem Antrag ist die dritte Ausfertigung des Vordrucks “NR4 Supplementary” (Anlage 3), welcher von dem in Kanada ansässigen Schuldner der Kapitalerträge ausgefertigt wird, anzuschließen. Wurde dem Antragsteller dieser Vordruck nicht übermittelt, so ist der ausgefüllte Vordruck NR7-R vorerst bei der kanadischen Stelle, die die Zahlungen geleistet hat, zur Ergänzung der Bestätigung über den Steuerabzug einzureichen. Nach Ergänzung dieser Bestätigung durch die auszahlende Stelle wird der Antrag dem Antragsteller rückgemittelt und ist sodann von diesem bei der kanadischen Bezirkssteuerbehörde, an die die Steuer abgeführt wurde, einzureichen. Besteht der Rückerstattungsanspruch in bezug auf Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Zahlung der Kapitalerträge auf einen anderen Namen als den des Anspruchsberechtigten lauteten, so hat dieser eine eidesstattliche Erklärung, daß er im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß, anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004357

Dokumentnummer

NOR12047781

Alte Dokumentnummer

N3198235510J