Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.04.1982 — BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.04.1982 BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 107/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Selbständige Arbeit

  1. Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
    1. Litera a
      wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder
    2. Litera b
      wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt mindestens 120 Tage im Kalenderjahr aufhält.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004358

Dokumentnummer

NOR12047746

Alte Dokumentnummer

N3198220358L