Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1982Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder
wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt mindestens 120 Tage im Kalenderjahr aufhält.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12047746
Alte Dokumentnummer
N3198220358L