Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.04.1982 — BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.04.1982 BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 107/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 21

Hochschullehrer und andere Lehrer

  1. Absatz eins,Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und der sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt zu unterrichten oder fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten zu betreiben, für diese Arbeit bezieht, werden nur im erstgenannten Staat besteuert.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel ist nicht auf Vergütungen anzuwenden, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer für eine Forschungsarbeit bezieht, wenn die Forschungsarbeit hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.
  3. Absatz 3,Im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels umfaßt der Ausdruck Vergütungen Überweisungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates, die dem Hochschullehrer oder anderen Lehrer zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke zu dienen bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004358

Dokumentnummer

NOR12047753

Alte Dokumentnummer

N3198220365L