Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1982Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 21
Hochschullehrer und andere Lehrer
(1)Absatz eins,Vergütungen, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer, der in einem Vertragsstaat ansässig ist und der sich für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren im anderen Vertragsstaat aufhält, um an einer Universität, einem College, einer Schule oder anderen Lehranstalt zu unterrichten oder fortgeschrittene Studien oder Forschungsarbeiten zu betreiben, für diese Arbeit bezieht, werden nur im erstgenannten Staat besteuert.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel ist nicht auf Vergütungen anzuwenden, die ein Hochschullehrer oder anderer Lehrer für eine Forschungsarbeit bezieht, wenn die Forschungsarbeit hauptsächlich zum persönlichen Vorteil einer bestimmten Person oder bestimmter Personen unternommen wird.
(3)Absatz 3,Im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels umfaßt der Ausdruck Vergütungen Überweisungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates, die dem Hochschullehrer oder anderen Lehrer zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke zu dienen bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12047753
Alte Dokumentnummer
N3198220365L