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Art. 23

Fassungen
ab 01.04.1982 — BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.04.1982 BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 107/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 23

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen auf den Philippinen besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 2 und 6, diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2 Litera b,, 11, 12 und 13 Absatz 4 auf den Philippinen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf den Philippinen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus den Philippinen bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. Absatz 3,Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die von Lizenzgebühren auf den Philippinen erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühr anzusetzen.
  4. Absatz 4,Für die gemäß Artikel 8 Absatz 2 auf den Philippinen besteuerten Einkünfte wird weder eine Steuerbefreiung noch eine Steueranrechnung gewährt.
  5. Absatz 5,Bezieht eine auf den Philippinen ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnen die Philippinen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.
  6. Absatz 6,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004358

Dokumentnummer

NOR12047755

Alte Dokumentnummer

N3198220367L