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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.1982 — BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.1982 BGBl. Nr. 107/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,

Typ

Vertrag - Philippinen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1982BGBl. Nr. 107/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
    1. Litera a
      bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
    2. Litera b
      bedeutet der Ausdruck “Philippinen” die Republik der Philippinen;
    3. Litera c
      bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Philippinen;
    4. Litera d
      umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen sowie unverteilte Nachlässe und Trusts (nach philippinischem Recht);
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    6. Litera f
      bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
    7. Litera g
      bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
    8. Litera h
      bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”
      1. Litera i
        jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
      2. Sub-Litera, i, i
        jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet, organisiert oder eingetragen worden ist.
    9. Litera i
      bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
      1. Litera i
        in Österreich: den Bundesminister für Finanzen;
      2. Sub-Litera, i, i
        auf den Philippinen: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004358

Dokumentnummer

NOR12047735

Alte Dokumentnummer

N3198220347L