Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Philippinen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 107/1982Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres nach dem fünften Jahr, das jenem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden durchgeführt wurde, das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für alle Steuern nicht mehr anzuwenden, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 9. April 1981 in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12047762
Alte Dokumentnummer
N3198220374L