Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1982Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 10
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.Ziffer eins Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung oder einer anderen Art der Nutzung sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
2.Ziffer 2 Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR12047804
Alte Dokumentnummer
N3198241711J