Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.10.1982 — BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.10.1982 BGBl. Nr. 411/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1982,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1982BGBl. Nr. 411/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 10

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Ziffer eins Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Vermietung und Verpachtung oder einer anderen Art der Nutzung sowie aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht, dürfen in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

Ziffer 2 Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt, in dem das Vermögen liegt.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Gesetzesnummer

10004359

Dokumentnummer

NOR12047804

Alte Dokumentnummer

N3198241711J