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Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1982 — BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1982 BGBl. Nr. 376/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1982BGBl. Nr. 376/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen mit, wenn die durch seine Verfassung für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren durchgeführt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach seiner Kündigung außer Kraft.

    GESCHEHEN in Wien, am 29. Feber 1980, in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004360

Dokumentnummer

NOR12047830

Alte Dokumentnummer

N3198245322J