Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „250. Geburtstag von Joseph Haydn“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 184/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie das Prägejahr „1982“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
(2)Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat das Kopfbild von Joseph Haydn mit den Jahreszahlen „1732“ und „1982“ sowie die Inschrift „Joseph Haydn“ zu zeigen.
(3)Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047768
Alte Dokumentnummer
N3198220854J