Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.1989 — BGBl. Nr. 597/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1989 BGBl. Nr. 597/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 20 Schilling „250. Geburtstag von Joseph Haydn“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz eins,Die eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „Schilling“ sowie das Prägejahr „1982“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „Republik Österreich“ zu lauten.
  2. Absatz 2,Die andere Seite der Münze hat das Kopfbild von Joseph Haydn mit den Jahreszahlen „1732“ und „1982“ sowie die Inschrift „Joseph Haydn“ zu zeigen.
  3. Absatz 3,Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Gesetzesnummer

10004363

Dokumentnummer

NOR12047768

Alte Dokumentnummer

N3198220854J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/184/P3/NOR12047768