Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausgabe von Scheidemünzen zu 500 Schilling „825 Jahre Mariazell“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz eins,Die eine Seite hat die „Magna Mater Austriae“ umgeben von einem Strahlenkranz und darunter in einem Blumenornament die Jahreszahl „1982“ zu zeigen. Die Umschrift hat „825 JAHRE MARIAZELL“ zu lauten.
(2)Absatz 2,Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3)Absatz 3,Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
03.03.2026
Dokumentnummer
NOR12047774
alte Dokumentnummer
N3198220860J