Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1bParagraph eins b
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 1b.Paragraph eins b,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens des Bundes die Haftung in Form von Garantien für die Errichtung von Kraftwerken im Ausland zu übernehmen, wenn diese der Sicherung der österreichischen Energieversorgung dient oder österreichische Unternehmen überwiegend an der Errichtung beteiligt sind.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Abs. 1 nur Gebrauch machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle Garantien gemäß Abs. 1 die in § 1a Abs. 2 näher bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt.Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß Absatz eins, nur Gebrauch machen, wenn die Gesamtbelastung durch alle Garantien gemäß Absatz eins, die in Paragraph eins a, Absatz 2, näher bezeichneten 10 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12047698
Alte Dokumentnummer
N3198215392S