Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung von langfristigen Kreditoperationen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung zu übernehmen, daßDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung von langfristigen Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist;
das Ausmaß der im § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten wird unddas Ausmaß der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten wird und
bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 3 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts gemäß Art. II Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vombei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 3 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
werden, dienen - 6 Milliarden Schilling beträgt und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen 40 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung solcher langfristiger Kreditoperationen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 3 Z 1 genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung solcher langfristiger Kreditoperationen dienen, sind auf den im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12047699
Alte Dokumentnummer
N3198215393S