Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
22.07.1987 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 222.07.198731.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energieanleihegesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

22.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung von langfristigen Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, namens des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß
    1. Ziffer eins
      die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren begrenzt ist;
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Beträge (Gegenwert) an Kapital sowie an Zinsen und Kosten nicht überschritten wird und
    3. Ziffer 3
      bei zeitlicher Kreditüberschneidung die Summe aus Vor- und Endfinanzierung bei Kreditoperationen im Einzelfall nicht mehr als 3 Milliarden Schilling oder - soweit diese Kreditoperationen zur Finanzierung des Entgelts gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom
      1. Ziffer 2
        Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen
      werden, dienen - 6 Milliarden Schilling beträgt und die Summe aller Vor- und Endfinanzierungen 40 Milliarden Schilling nicht übersteigt.
  2. Absatz 2,Darlehen und Kredite, die der Vorfinanzierung solcher langfristiger Kreditoperationen dienen, sind auf den im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10004371

Dokumentnummer

NOR12047699

Alte Dokumentnummer

N3198215393S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/547/P2/NOR12047699