Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 übernommenen Haftungen über die vertraglich vereinbarte Laufzeit zu erstrecken, wenn
eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder einer der im § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist oder dadurch Neuaufnahmen von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten zum Zwecke der Umschuldung vermieden werden können und in jedem Falleeine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen aus Kreditoperationen der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) oder einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Sondergesellschaften zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des Bundes aus der Haftung aus welchem Grund immer geboten ist oder dadurch Neuaufnahmen von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten zum Zwecke der Umschuldung vermieden werden können und in jedem Falle
durch Prolongierung die vertraglich vereinbarte Laufzeit um nicht mehr als fünf Jahre überschritten wird und
die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen für Zinsen und Kosten Deckung finden.
(2)Absatz 2,Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im § 1 Abs. 3 Z 3 festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit darf die im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, festgesetzte Laufzeit nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12047701
Alte Dokumentnummer
N3198215395S