Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energieanleihegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2011Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 sowie § 2 überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 2, überdies nur dann übernehmen, wenn die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und die Sondergesellschaften die verbindliche Erklärung abgeben, daß
dem Bundesminister für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Österreichischen
Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Sondergesellschaften gewährleistet ist;
sie dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, befugten Prüfers vorlegen werden.sie dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der Kreditoperationen, in deren Zusammenhang eine Haftung des Bundes übernommen wird, den jährlichen Geschäftsbericht samt Bilanz und Erfolgsrechnung und den mit einem förmlichen Bestätigungsvermerk versehenen Prüfungsbericht eines hiezu gemäß der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1955,, befugten Prüfers vorlegen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
NOR12047702
Alte Dokumentnummer
N3198215396S