Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.01.1982 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.01.198231.12.2006 BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1982BGBl. Nr. 15/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Freistempelabdruck

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein Freistempelabdruck im Sinne dieser Verordnung ist ein mittels Freistempelmaschine in blauer Stempelfarbe angebrachter Abdruck, der zur Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 dient.
  2. Absatz 2,Der Freistempelabdruck muß dem in der Anlage Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) angeschlossenen Muster entsprechen. An der im Muster mit “0000,00” bezeichneten Stelle muß der Gebührenbetrag fünf- oder sechsstellig (davon zwei Groschenstellen) aufscheinen; der Betrag muß unmittelbar vor der ersten Stelle durch ein Sternchen abgegrenzt sein. An der im Muster mit “99999” bezeichneten Stelle muß die Kennzahl aufscheinen, die im Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke vorgeschrieben ist.
  3. Absatz 3,Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienende blaue Stempelfarbe muß lichtecht sowie wisch- und wasserfest sein.
  4. Absatz 4,Der Freistempelabdruck ist unmittelbar auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

Schlagworte

Stempelmaschine, wischfest

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047707

Alte Dokumentnummer

N31982171620

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/15/P1/NOR12047707