Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Einstellung des Betriebes
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wird die Genehmigung zum Betrieb einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine innerhalb eines Monats dem Finanzamt vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Nicht oder teilweise verwendete Wertkarten sind abzurechnen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen.
Nachzahlungsbeträge sind an das Finanzamt einzuzahlen.
(2)Absatz 2,Der Freistempel ist vom Finanzamt einzuziehen und an die zuständige Finanzlandesdirektion zur Vernichtung abzuliefern.
Schlagworte
Stempelmaschine
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047716
Alte Dokumentnummer
N31982171710