Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
15.01.1982 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1015.01.198231.12.2006 BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.01.1982BGBl. Nr. 15/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Einstellung des Betriebes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird die Genehmigung zum Betrieb einer Freistempelmaschine widerrufen oder stellt der Berechtigte den Betrieb ein, so ist die Freistempelmaschine innerhalb eines Monats dem Finanzamt vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Nicht oder teilweise verwendete Wertkarten sind abzurechnen. Überschußbeträge sind zurückzuzahlen.

Nachzahlungsbeträge sind an das Finanzamt einzuzahlen.

  1. Absatz 2,Der Freistempel ist vom Finanzamt einzuziehen und an die zuständige Finanzlandesdirektion zur Vernichtung abzuliefern.

Schlagworte

Stempelmaschine

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047716

Alte Dokumentnummer

N31982171710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/15/P10/NOR12047716