Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Freistempelmaschine
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zur Anbringung der Freistempelabdrucke dienenden Freistempelmaschinen müssen nach dem Wertkartensystem arbeiten und bedürfen einer Typenzulassung, die auf Antrag des inländischen Erzeugers oder, bei ausländischen Erzeugern, auf Antrag ihres Bevollmächtigten in Österreich vom Bundesministerium für Finanzen erteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Freistempelmaschinen einer Type so ausgestattet sind und so ausgeliefert werden, daß Gebühren nicht verkürzt werden können.
Insbesondere muß sichergestellt sein:
die Anbringung einwandfreier und gut lesbarer Freistempelabdrucke;
die fortlaufende Zählung jedes einzelnen Freistempelabdruckes zumindest dem Betrag nach, sodaß jederzeit die Höhe des Gesamtverbrauches feststellbar ist;
die Sperre der Freistempelvorrichtung nach dem Verbrauch des dem Wertaufdruck der Wertkarte entsprechenden Betrages;
die Sicherung des Zählwerkes gegen mißbräuchliche Verstellung;
die Sicherung des Freistempels - das ist der Teil der Freistempelmaschine, der zur Anbringung der Freistempelabdrucke dient
gegen Entnahme aus der Freistempelmaschine;
die ordnungsgemäße Instandhaltung und die Verhinderung der
mißbräuchlichen Verwendung vor der Aufnahme des Betriebes und während der Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Erzeuger, den Bevollmächtigten des ausländischen Erzeugers oder eine im Inland befindliche, autorisierte und dem Bundesministerium für Finanzen vom Erzeuger bekanntgegebene Vertragswerkstätte.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen hat die erteilte Typenzulassung zu widerrufen, wenn die für die Typenzulassung maßgeblichen Voraussetzungen wegfallen oder Umstände hervorkommen, die eine Typenzulassung ausgeschlossen hätten.
Schlagworte
Stempelmaschine
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047708
Alte Dokumentnummer
N31982171630