Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Genehmigung des Betriebes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat, die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen Schriften und Rechtsgeschäfte ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen einhält.
(2)Absatz 2,Der Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine hat insbesondere zu enthalten:
den zum Betrieb Berechtigten;
den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
das Finanzamt, bei dem die benötigten Wertkarten bezogen werden können und das für die weiteren den Finanzämtern nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben für den zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zuständig ist (im folgenden Finanzamt genannt).
Schlagworte
Betriebsgenehmigung, Genehmigungsbescheid
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047709
Alte Dokumentnummer
N31982171640