Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.01.1982 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.01.198231.12.2006 BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.01.1982BGBl. Nr. 15/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Genehmigung des Betriebes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Antrag hat die Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz (Sitz) hat, die Verwendung einer bestimmt bezeichneten, ihrer Type nach zugelassenen Freistempelmaschine zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß für ihn nach Art und Umfang der bei ihm anfallenden gebührenpflichtigen Schriften und Rechtsgeschäfte ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen einhält.
  2. Absatz 2,Der Bescheid über die Genehmigung des Betriebes einer Freistempelmaschine hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den zum Betrieb Berechtigten;
    2. Ziffer 2
      den Ort, an dem die Freistempelmaschine vorwiegend betrieben wird;
    3. Ziffer 3
      die zur Kennzeichnung der genehmigten Freistempelmaschine notwendigen Angaben;
    4. Ziffer 4
      die zur Unterscheidung der Freistempelabdrucke zugeteilte Kennzahl;
    5. Ziffer 5
      das Finanzamt, bei dem die benötigten Wertkarten bezogen werden können und das für die weiteren den Finanzämtern nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben für den zum Betrieb der Freistempelmaschine Berechtigten zuständig ist (im folgenden Finanzamt genannt).

Schlagworte

Betriebsgenehmigung, Genehmigungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047709

Alte Dokumentnummer

N31982171640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/15/P3/NOR12047709