Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Aufnahme des Betriebes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vor Aufnahme des durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion genehmigten Betriebes einer Freistempelmaschine muß diese dem Finanzamt vom Erzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten vorgeführt werden.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid der Finanzlandesdirektion genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes und des Freistempels erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, ist umgehend der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu berichten.
(3)Absatz 3,Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid der Finanzlandesdirektion, so hat das Finanzamt die Freistempelmaschine durch Anbringen eines Sicherheitsplättchens vor dem Sicherheitsschloß zu sichern.
Anmerkung
Örtliche Zuständigkeit siehe § 3
Schlagworte
Stempelmaschinenprüfung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047710
Alte Dokumentnummer
N31982171650