Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.01.1982 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.01.198231.12.2006 BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.01.1982BGBl. Nr. 15/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Aufnahme des Betriebes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vor Aufnahme des durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion genehmigten Betriebes einer Freistempelmaschine muß diese dem Finanzamt vom Erzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten vorgeführt werden.
  2. Absatz 2,Das Finanzamt hat zu prüfen, ob die vorgeführte Freistempelmaschine mit der im Bescheid der Finanzlandesdirektion genannten Freistempelmaschine ident ist und ob sie die zur Sicherung des Zählwerkes und des Freistempels erforderlichen Vorrichtungen besitzt. Ferner ist zu prüfen, ob der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und die zugeteilte Kennzahl enthält. Ergibt diese Prüfung Unstimmigkeiten oder Zweifel, ist umgehend der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion zu berichten.
  3. Absatz 3,Entsprechen die vorgeführte Freistempelmaschine und der Freistempelabdruck den Vorschriften dieser Verordnung und dem Genehmigungsbescheid der Finanzlandesdirektion, so hat das Finanzamt die Freistempelmaschine durch Anbringen eines Sicherheitsplättchens vor dem Sicherheitsschloß zu sichern.

Anmerkung

Örtliche Zuständigkeit siehe § 3

Schlagworte

Stempelmaschinenprüfung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047710

Alte Dokumentnummer

N31982171650

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/15/P4/NOR12047710