Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Sicherheitsplättchen
§ 6.Paragraph 6,
Die zur Sicherung der Freistempelmaschine dienenden Sicherheitsplättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Finanzen von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und sind von den Finanzämtern bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu beziehen. Die Sicherheitsplättchen sind so zu verwahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
Schlagworte
Plombe, Plombierung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047712
Alte Dokumentnummer
N31982171670