Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bedingt die Instandhaltung oder Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine vom Erzeuger, seinem inländischen Bevollmächtigten oder der Vertragswerkstätte dem Finanzamt vor Beginn dieser Arbeiten vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Ferner ist der Zählerstand festzustellen und im Verkaufsnachweis zu vermerken.
(2)Absatz 2,Nach Durchführung der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist die Freistempelmaschine neuerlich vorzuführen. Das Finanzamt hat den Zählerstand festzustellen, im Verkaufsnachweis zu vermerken und die Freistempelmaschine zu sichern. Ein sich allenfalls aus den Zählerständen ergebender Unterschiedsbetrag ist dem Berechtigten auf den Preis der nächsten Wertkarte anzurechnen.
Schlagworte
Reparatur, Service
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047714
Alte Dokumentnummer
N31982171690