Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
15.01.1982 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 815.01.198231.12.2006 BGBl. Nr. 15/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.01.1982BGBl. Nr. 15/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken

Text

Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bedingt die Instandhaltung oder Instandsetzung einer Freistempelmaschine, daß Maschinenteile geöffnet werden müssen, die gesichert sind, so ist die Freistempelmaschine vom Erzeuger, seinem inländischen Bevollmächtigten oder der Vertragswerkstätte dem Finanzamt vor Beginn dieser Arbeiten vorzuführen. Dieses hat zu prüfen, ob die angebrachten Sicherheitsvorkehrungen unversehrt sind und das Sicherheitsschloß versperrt ist. Ferner ist der Zählerstand festzustellen und im Verkaufsnachweis zu vermerken.
  2. Absatz 2,Nach Durchführung der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten ist die Freistempelmaschine neuerlich vorzuführen. Das Finanzamt hat den Zählerstand festzustellen, im Verkaufsnachweis zu vermerken und die Freistempelmaschine zu sichern. Ein sich allenfalls aus den Zählerständen ergebender Unterschiedsbetrag ist dem Berechtigten auf den Preis der nächsten Wertkarte anzurechnen.

Schlagworte

Reparatur, Service

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10004372

Dokumentnummer

NOR12047714

Alte Dokumentnummer

N31982171690

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/15/P8/NOR12047714