Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freistempelabdrucke zur Gebührenentrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 15/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
Text
Überprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt ist jederzeit berechtigt, die zum Betrieb zugelassenen Freistempelmaschinen und deren Zählerstand sowie die verbrauchten Wertkarten an Ort und Stelle zu überprüfen. Ferner ist es berechtigt, in die die Instandhaltung und Instandsetzung der Freistempelmaschine betreffenden Aufzeichnungen des Unternehmens, das die Freistempelmaschine instandgehalten oder instandgesetzt hat, Einsicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen sind so anzusetzen, daß die notwendige und ausreichende Kontrolle über den ordnungsgemäßen Betrieb der Freistempelmaschinen gewährleistet ist.
Schlagworte
Stempelmaschine
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12047715
Alte Dokumentnummer
N31982171700