Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfszuweisungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1982Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1.Paragraph eins,
Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mittel des Bundes für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen, die den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden. Sie dienen
der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Haushalt,
der Deckung außergewöhnlicher Erfordernisse.
Schlagworte
Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR12047718
Alte Dokumentnummer
N3198218351S