Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
01.08.1982 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 346/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.08.198231.12.2016 BGBl. Nr. 346/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfszuweisungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 346/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 3,

Die Gemeinden haben in ihrem Antrag nachzuweisen, daß auf Grund der bisherigen Entwicklung die eigenen Einnahmen einschließlich der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben unter Berücksichtigung der vom Land gewährten Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von ihnen eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Gemeinden haben einen mittelfristigen Finanzplan beizubringen und darzulegen, daß ihre finanzielle Situation überwiegend durch Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer Führung des Haushaltes von diesen weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

10004373

Dokumentnummer

NOR12047720

Alte Dokumentnummer

N3198218353S