Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfszuweisungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1982Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Gemeinden haben in ihrem Antrag nachzuweisen, daß auf Grund der bisherigen Entwicklung die eigenen Einnahmen einschließlich der Ertragsanteile aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben unter Berücksichtigung der vom Land gewährten Zuwendungen nicht mehr ausreichen, die von ihnen eingegangenen rechtsgültigen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Gemeinden haben einen mittelfristigen Finanzplan beizubringen und darzulegen, daß ihre finanzielle Situation überwiegend durch Umstände hervorgerufen wurde, die außerhalb der Kompetenzen ihrer Organe gelegen und bei ordnungsgemäßer Führung des Haushaltes von diesen weder vorhersehbar noch beeinflußbar waren.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR12047720
Alte Dokumentnummer
N3198218353S