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Art. 1 § 4

Fassungen
01.08.1982 bis 31.12.2016 — BGBl. Nr. 346/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 401.08.198231.12.2016 BGBl. Nr. 346/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bedarfszuweisungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 346/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen sind beim zuständigen Land mit allen für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat die Anträge zu prüfen und bei der Beurteilung auch die finanzielle Situation anderer Gemeinden des Landes in ähnlicher Lage, Größe und wirtschaftlicher Struktur als Vergleich heranzuziehen. Weiter ist festzustellen, welche Maßnahmen von Seite des Landes zur Verbesserung der finanziellen Situation der Gemeinden in Aussicht genommen sind. Soweit Bedarfszuweisungen des Bundes für unerläßlich gehalten werden, sind entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Die geprüften Anträge sind an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten. Kann diesen Vorschlägen vom Bundesministerium für Finanzen nicht Rechnung getragen werden, ist zur Sicherstellung einer koordinierten Vorgangsweise bei der Behandlung der Anträge mit dem Land das vorherige Einvernehmen herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

10004373

Dokumentnummer

NOR12047721

Alte Dokumentnummer

N3198218354S