Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bedarfszuweisungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1982Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53058 „Bedarfszuweisungen an Gemeinden“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53058 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 50 Mio. S zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellung vom Ansatz 1/59837 zu bedecken.Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage römisch eins (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53058 „Bedarfszuweisungen an Gemeinden“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53058 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 50 Mio. S zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellung vom Ansatz 1/59837 zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2017
Dokumentnummer
NOR12047723
Alte Dokumentnummer
N3198218356S