Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 627/1983Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (§ 11 BGBl. Nr. 627/1983)Bezugszeitraum: ab 1.1.1984 (Paragraph 11, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,)
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im § 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.Soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, werden mit dem Durchschnittssatz sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2)Absatz 2,Neben den nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:Neben den nach einem Durchschnittssatz berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, des Umsatzsteuergesetzes 1972 abgezogen werden:
Von den im § 6 angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Z 40, 41 und 62:Von den im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen mit Ausnahme jener der Ziffer 40, 41 und 62 :
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Fremd- und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie für Lieferungen von Gegenständen einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung – sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Bearbeitung oder Verarbeitung – erwirbt;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen;die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen;
Von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen:Von allen im Paragraph 6, angeführten Berufsgruppen:
die von anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Das gleiche gilt sinngemäß für jene Steuern, die von anderen Unternehmern für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens, dessen Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechtes im Kalenderjahr der Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden können, gesondert in Rechnung gestellt wird;
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten Lieferungen entsprechen.die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die den unter Litera a, bezeichneten Lieferungen entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016
Dokumentnummer
NOR12047837
alte Dokumentnummer
N3198310452N