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Anlage 4
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Finanzwirtschaftliche Gliederung des Ansatzes
Bezeichnung der Gebarungsgruppe bei den Einnahmen
Bezifferung der Bezifferung der
6. Dekade des 6. Dekade des
Ansatzes Ansatzes
Laufende Einnahmen mit Zweckwidmung 3) Vermögens-
Gebarung 1) gebarung 2)
0 Einnahmen mit Ausgabenverpflichtung 4) 2
1 Zweckgebundene Einnahmen 5) 3
Sonstige Einnahmen 6)
4 Einnahmen mit Gegenverrechnung im
eigenen Voranschlag 7) 7
5 Allgemeine Deckungsmittel 8) 8
6 Einnahmen zum Haushaltsausgleich 9) 9
Bezeichnung der Gebarungsgruppe bei den Ausgaben
Bezifferung der
6. Dekade des
Personalausgaben Ansatzes
Leistungen für Personal 10) ........................ 0
Sachausgaben 11)
Amtssachausgaben 12) ............................... 1
Ausgaben für Anlagen 13)
Pflichtausgaben 14) .............................. 2
Ausgaben für Anlagen
Ermessungsausgaben 15) ........................... 3
Förderungsausgaben 16)
laufende Gebarung, Pflichtausgaben ............... 4
Förderungsausgaben
laufende Gebarung, Ermessungsausgaben ............ 5
Förderungsausgaben
Vermögensgebarung, Pflichtausgaben ............... 6
Förderungsausgaben
Vermögensgebarung, Ermessungsausgaben ............ 7
Sonstige Sachausgaben 17)
Pflichtausgaben .................................. 8
Sonstige Sachausgaben
Ermessungsausgaben ............................... 9
Anmerkung 1: Laufende Gebarung: Jede Tätigkeit, die
vermögensunwirksame (vermögensändernde,
erfolgswirksame) Einnahmen zum Zwecke oder Ausgaben
zur Folge hat und für die Gemeinden: soweit sie im
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Teil I.
"Laufende Gebarung" enthalten sind, einschließlich der
Kapitaltransfers.
Anmerkung 2: Vermögensgebarung: Jede Tätigkeit, die
vermögenswirksame (vermögensumschichtende,
bestandswirksame) Einnahmen zum Zwecke oder Ausgaben
zur Folge hat, und für die Gemeinden: soweit sie im
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Teil II.
"Vermögensgebarung" enthalten sind, ohne die
Kapitalstransfers.
Anmerkung 3: Einnahmen mit Zweckwidmung bestehen aus Einnahmen mit
Ausgabeverpflichtung und zweckgebundenen Einnahmen.
Anmerkung 4: Einnahmen mit Ausgabeverpflichtung: Darunter sind jene
Einnahmen einzuordnen, die auf Grund gesetzlicher oder
vertraglicher Verpflichtung für bestimmte Ausgaben
bereitgestellt werden müssen. Die Leistungspflicht ist
dem Grunde und der Höhe nach festgelegt.
Anmerkung 5: Zweckgebundene Einnahmen: Dies sind alle Einnahmen mit
Zweckwidmung, die nicht zu den Einnahmen mit
Ausgabeverpflichtung zählen. Gebühren, die durch
Gesetz ausdrücklich zur Deckung bestimmter Ausgaben
vorgesehen sind, gelten als zweckgebundene Einnahmen.
(Am Schluß des Finanzjahres nicht verwendete
zweckgebundene Einnahmen sind, sofern der Zweck
andauert, einer Sonderrücklage zuzuführen.)
Anmerkung 6: Sonstige Einnahmen sind Einnahmen, die nicht
zweckgewidmet sind.
Anmerkung 7: Einnahmen mit Gegenverrechnung im eigenen Voranschlag
sind Vergütungen gemäß § 2 Abs. 2 VRV.
Anmerkung 8: Unter Allgemeinen Deckungsmitteln sind Steuereinnahmen,
nicht zweckgebundene Finanzzuweisungen, Erträge des
allgemeinen Kapital- und Grundvermögens, sonstige
allgemeine Einnahmen, Einnahmen oder Ablieferungen
wirtschaftlicher Unternehmungen sowie Einnahmen von
Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen zu
verstehen, soweit nicht eine Zweckwidmung im Sinne der
Anmerkungen 3 bis 5 und 7 vorliegt.
Anmerkung 9: Einnahmen zum Haushaltsausgleich sind Erlöse aus
Kreditoperationen (Schuldaufnahmen) und Zuführungen
aus einem anderen Haushalt (Zuführungen aus dem
ordentlichen an den außerordentlichen Haushalt),
soweit sie nicht nach dem Einzeldeckungsprinzip
zugeordnet werden, weiters Entnahmen aus nicht
zweckgewidmeten Rücklagen und Bedarfszuweisungen zum
Haushaltsausgleich.
Anmerkung 10: Leistungen für Personal nach der Postenklasse 5, nicht
jedoch Ausgaben für Abgeordnete zum Landtag, Mitglieder
der Landesregierung, Mitglieder des Gemeinderates,
Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und
sonstige politische Funktionäre in beratender oder
beschlußfassender Funktion, weiters nicht Ausgaben für
Pensionen sowie für Vorschüsse an Bezugsempfänger und
Pensionisten. Leistungen aus der Selbstträgerschaft
der Länder und Gemeinden nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz sind entsprechend der
Grundleistung entweder als Leistungen für Personal
oder als Sachausgaben zu verrechnen.
Anmerkung 11: Sachausgaben sind alle voranschlagswirksamen
Ausgaben, die nicht zu den Leistungen für Personal
zählen.
Anmerkung 12: Amtssachausgaben sind alle Ausgaben, die erforderlich
sind, um ein Amt verwaltungstechnisch einzurichten,
betriebsfähig zu erhalten und zu betreiben.
Investitionen in das Verwaltungsvermögen gehören zu
den Ausgaben für Anlagen.
Unter Verwaltungsvermögen werden Vermögensteile
verstanden, die öffentlichen Aufgaben als sachliches
Substrat gewidmet sind, wie Amtsgebäude mit ihren
Einrichtungen, Schulgebäude mit ihrem Inventar,
Krankenhäuser mit ihren Behelfen, Museen mit ihren
Beständen usw. Die Bestandteile des
Verwaltungsvermögens dienen dauernd
Verwaltungsaufgaben. Sie dürfen diesen Aufgaben nur
nach ordnungsgemäßer Behebung ihrer Widmung entzogen
werden.
Anmerkung 13: Ausgaben für Anlagen sind Investitionen in das
Verwaltungsvermögen, in das öffentliche Gut und in das
Finanzvermögen.
Dem öffentlichen Gut werden jene im Eigentum einer
Gebietskörperschaft stehenden Sachen zugerechnet, die
dem allgemeinen Gebrauch durch jedermann
(Gemeingebrauch) dienen, solange die Widmung der Sache
zum Gemeingebrauch besteht und nicht durch einen
gegensätzlichen Akt aufgehoben wird.
Dem Finanzvermögen einer Gebietskörperschaft gehören
alle in ihrem Eigentum stehenden Sachen an, die nicht
zum Verwaltungsvermögen oder zum öffentlichen Gut
zählen. Über das Finanzvermögen verfügen die
Gebietskörperschaften, soweit das öffentliche Recht
nicht Einschränkungen vorsieht, nach den Grundsätzen
des Privatrechtes.
Anmerkung 14: Pflichtausgaben sind Ausgaben, zu deren Leistung die
Gebietskörperschaft auf Grund von Gesetzen oder
Verordnungen dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet
ist.
Anmerkung 15: Ermessensausgaben sind alle Ausgaben, die nicht zu den
Pflichtausgaben gehören.
Anmerkung 16: Förderungsausgaben sind Ausgaben für Maßnahmen Dritter,
die zur Erfüllung kultureller, sozialer,
wirtschaftlicher sowie sonstiger staatspolitischer und
gesellschaftspolitischer Aufgaben getroffen werden,
soweit hiefür keine unmittelbare Gegenleistung
erfolgt.
Anmerkung 17: Sonstige Sachausgaben, sind Ausgaben, die nach
Ausscheidung der Personalausgaben, der
Amtssachausgaben, der Ausgaben für Anlagen und der
Förderungsausgaben verbleiben.