Rechtstracker.at

Anl. 4 VRV

Fassungen
23.03.1983 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 423.03.198330.12.1996 BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 159/1983

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Anlage 4

--------

Finanzwirtschaftliche Gliederung des Ansatzes

Bezeichnung der Gebarungsgruppe bei den Einnahmen

Bezifferung der                                    Bezifferung der

6. Dekade des                                      6. Dekade des

   Ansatzes                                           Ansatzes

Laufende        Einnahmen mit Zweckwidmung 3)          Vermögens-

Gebarung 1)                                            gebarung 2)

        0    Einnahmen mit Ausgabenverpflichtung 4)        2

        1    Zweckgebundene Einnahmen 5)                   3

                      Sonstige Einnahmen 6)

        4    Einnahmen mit Gegenverrechnung im

             eigenen Voranschlag 7)                       7

        5    Allgemeine Deckungsmittel 8)                 8

        6    Einnahmen zum Haushaltsausgleich 9)          9

Bezeichnung der Gebarungsgruppe bei den Ausgaben

                                                     Bezifferung der

                                                      6. Dekade des

Personalausgaben                                        Ansatzes

Leistungen für Personal 10) ........................       0

Sachausgaben 11)

Amtssachausgaben 12) ...............................       1

Ausgaben für Anlagen 13)

  Pflichtausgaben 14) ..............................       2

Ausgaben für Anlagen

  Ermessungsausgaben 15) ...........................       3

Förderungsausgaben 16)

  laufende Gebarung, Pflichtausgaben ...............       4

Förderungsausgaben

  laufende Gebarung, Ermessungsausgaben ............       5

Förderungsausgaben

  Vermögensgebarung, Pflichtausgaben ...............       6

Förderungsausgaben

  Vermögensgebarung, Ermessungsausgaben ............       7

Sonstige Sachausgaben 17)

  Pflichtausgaben ..................................       8

Sonstige Sachausgaben

  Ermessungsausgaben ...............................       9

Anmerkung  1: Laufende Gebarung: Jede Tätigkeit, die

              vermögensunwirksame (vermögensändernde,

              erfolgswirksame) Einnahmen zum Zwecke oder Ausgaben

              zur Folge hat und für die Gemeinden: soweit sie im

              Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Teil I.

              "Laufende Gebarung" enthalten sind, einschließlich der

              Kapitaltransfers.

Anmerkung  2: Vermögensgebarung: Jede Tätigkeit, die

              vermögenswirksame (vermögensumschichtende,

              bestandswirksame) Einnahmen zum Zwecke oder Ausgaben

              zur Folge hat, und für die Gemeinden: soweit sie im

              Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt Teil II.

              "Vermögensgebarung" enthalten sind, ohne die

              Kapitalstransfers.

Anmerkung  3: Einnahmen mit Zweckwidmung bestehen aus Einnahmen mit

              Ausgabeverpflichtung und zweckgebundenen Einnahmen.

Anmerkung  4: Einnahmen mit Ausgabeverpflichtung: Darunter sind jene

              Einnahmen einzuordnen, die auf Grund gesetzlicher oder

              vertraglicher Verpflichtung für bestimmte Ausgaben

              bereitgestellt werden müssen. Die Leistungspflicht ist

              dem Grunde und der Höhe nach festgelegt.

Anmerkung  5: Zweckgebundene Einnahmen: Dies sind alle Einnahmen mit

              Zweckwidmung, die nicht zu den Einnahmen mit

              Ausgabeverpflichtung zählen. Gebühren, die durch

              Gesetz ausdrücklich zur Deckung bestimmter Ausgaben

              vorgesehen sind, gelten als zweckgebundene Einnahmen.

              (Am Schluß des Finanzjahres nicht verwendete

              zweckgebundene Einnahmen sind, sofern der Zweck

              andauert, einer Sonderrücklage zuzuführen.)

Anmerkung  6: Sonstige Einnahmen sind Einnahmen, die nicht

              zweckgewidmet sind.

Anmerkung  7: Einnahmen mit Gegenverrechnung im eigenen Voranschlag

              sind Vergütungen gemäß § 2 Abs. 2 VRV.

Anmerkung  8: Unter Allgemeinen Deckungsmitteln sind Steuereinnahmen,

              nicht zweckgebundene Finanzzuweisungen, Erträge des

              allgemeinen Kapital- und Grundvermögens, sonstige

              allgemeine Einnahmen, Einnahmen oder Ablieferungen

              wirtschaftlicher Unternehmungen sowie Einnahmen von

              Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen zu

              verstehen, soweit nicht eine Zweckwidmung im Sinne der

              Anmerkungen 3 bis 5 und 7 vorliegt.

Anmerkung  9: Einnahmen zum Haushaltsausgleich sind Erlöse aus

              Kreditoperationen (Schuldaufnahmen) und Zuführungen

              aus einem anderen Haushalt (Zuführungen aus dem

              ordentlichen an den außerordentlichen Haushalt),

              soweit sie nicht nach dem Einzeldeckungsprinzip

              zugeordnet werden, weiters Entnahmen aus nicht

              zweckgewidmeten Rücklagen und Bedarfszuweisungen zum

              Haushaltsausgleich.

Anmerkung 10: Leistungen für Personal nach der Postenklasse 5, nicht

              jedoch Ausgaben für Abgeordnete zum Landtag, Mitglieder

              der Landesregierung, Mitglieder des Gemeinderates,

              Bürgermeister, Mitglieder des Gemeindevorstandes und

              sonstige politische Funktionäre in beratender oder

              beschlußfassender Funktion, weiters nicht Ausgaben für

              Pensionen sowie für Vorschüsse an Bezugsempfänger und

              Pensionisten. Leistungen aus der Selbstträgerschaft

              der Länder und Gemeinden nach dem

              Familienlastenausgleichsgesetz sind entsprechend der

              Grundleistung entweder als Leistungen für Personal

              oder als Sachausgaben zu verrechnen.

Anmerkung 11: Sachausgaben sind alle voranschlagswirksamen

              Ausgaben, die nicht zu den Leistungen für Personal

              zählen.

Anmerkung 12: Amtssachausgaben sind alle Ausgaben, die erforderlich

              sind, um ein Amt verwaltungstechnisch einzurichten,

              betriebsfähig zu erhalten und zu betreiben.

              Investitionen in das Verwaltungsvermögen gehören zu

              den Ausgaben für Anlagen.

              Unter Verwaltungsvermögen werden Vermögensteile

              verstanden, die öffentlichen Aufgaben als sachliches

              Substrat gewidmet sind, wie Amtsgebäude mit ihren

              Einrichtungen, Schulgebäude mit ihrem Inventar,

              Krankenhäuser mit ihren Behelfen, Museen mit ihren

              Beständen usw. Die Bestandteile des

              Verwaltungsvermögens dienen dauernd

              Verwaltungsaufgaben. Sie dürfen diesen Aufgaben nur

              nach ordnungsgemäßer Behebung ihrer Widmung entzogen

              werden.

Anmerkung 13: Ausgaben für Anlagen sind Investitionen in das

              Verwaltungsvermögen, in das öffentliche Gut und in das

              Finanzvermögen.

              Dem öffentlichen Gut werden jene im Eigentum einer

              Gebietskörperschaft stehenden Sachen zugerechnet, die

              dem allgemeinen Gebrauch durch jedermann

              (Gemeingebrauch) dienen, solange die Widmung der Sache

              zum Gemeingebrauch besteht und nicht durch einen

              gegensätzlichen Akt aufgehoben wird.

              Dem Finanzvermögen einer Gebietskörperschaft gehören

              alle in ihrem Eigentum stehenden Sachen an, die nicht

              zum Verwaltungsvermögen oder zum öffentlichen Gut

              zählen. Über das Finanzvermögen verfügen die

              Gebietskörperschaften, soweit das öffentliche Recht

              nicht Einschränkungen vorsieht, nach den Grundsätzen

              des Privatrechtes.

Anmerkung 14: Pflichtausgaben sind Ausgaben, zu deren Leistung die

              Gebietskörperschaft auf Grund von Gesetzen oder

              Verordnungen dem Grunde und der Höhe nach verpflichtet

              ist.

Anmerkung 15: Ermessensausgaben sind alle Ausgaben, die nicht zu den

              Pflichtausgaben gehören.

Anmerkung 16: Förderungsausgaben sind Ausgaben für Maßnahmen Dritter,

              die zur Erfüllung kultureller, sozialer,

              wirtschaftlicher sowie sonstiger staatspolitischer und

              gesellschaftspolitischer Aufgaben getroffen werden,

              soweit hiefür keine unmittelbare Gegenleistung

              erfolgt.

Anmerkung 17: Sonstige Sachausgaben, sind Ausgaben, die nach

              Ausscheidung der Personalausgaben, der

              Amtssachausgaben, der Ausgaben für Anlagen und der

              Förderungsausgaben verbleiben.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047881

Alte Dokumentnummer

N3198311237T