Rechtstracker.at

Anl. 6 VRV

Fassungen
27.08.1986 bis 30.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 627.08.198630.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

27.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

                                                         Anlage 6

                                                       ____________

Schuldenstand

  1. Litera a
    Die Schulden sind nach folgenden Arten aufzugliedern:
    1. Ziffer eins
      Schulden, deren Schuldendienst durch die Gebietskörperschaft mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird, soweit sie nicht Ziffer 2 bis 4 zuzuordnen sind;
    2. Ziffer 2
      Schulden, deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens zur Hälfte durch Gebühren, Entgelte oder Tarife abgedeckt wird; *)
    3. Ziffer 3
      Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens zur Hälfte der Gebietskörperschaft rückerstattet wird;
    4. Ziffer 4
      Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens zur Hälfte der Gebietskörperschaft rückerstattet wird.
    Nach den Arten 1. und 2. ist eine Zwischensumme zu bilden.
  2. Litera b
    Innerhalb der vorangeführten Schuldarten hat der Nachweis über den Schuldenstand in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gläubiger
    2. Ziffer 2
      Schuldzweck
    3. Ziffer 3
      Laufzeit der Schuld von - bis
    4. Ziffer 4
      Ursprüngliche Höhe der Schuld
    5. Ziffer 5
      Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
    6. Ziffer 6
      Zugänge im Finanzjahr
    7. Ziffer 7
      Abgänge im Finanzjahr
    8. Ziffer 8
      Stand am Ende des Finanzjahres

Wien als Land und Gemeinde bleibt eine Regelung gem. Litera b, vorbehalten.

---------------------------------------------------------------------

*) Anmerkung: Diese Schuldart umfaßt alle jene Fremdmittel, die für Einrichtungen aufgenommen wurden, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50 v H der ordentlichen Ausgaben erzielt werden und demnach proportional auch der Schuldendienst zumindest zur Hälfte durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden kann.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047883

Alte Dokumentnummer

N3198311239T