Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum
27.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Anlage 6
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Schuldenstand
Die Schulden sind nach folgenden Arten aufzugliedern:
Schulden, deren Schuldendienst durch die Gebietskörperschaft mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird, soweit sie nicht Z 2 bis 4 zuzuordnen sind;Schulden, deren Schuldendienst durch die Gebietskörperschaft mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird, soweit sie nicht Ziffer 2 bis 4 zuzuordnen sind;
Schulden, deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens zur Hälfte durch Gebühren, Entgelte oder Tarife abgedeckt wird; *)
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens zur Hälfte der Gebietskörperschaft rückerstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst zur Gänze oder mindestens zur Hälfte der Gebietskörperschaft rückerstattet wird.
Nach den Arten 1. und 2. ist eine Zwischensumme zu bilden.
Innerhalb der vorangeführten Schuldarten hat der Nachweis über den Schuldenstand in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Laufzeit der Schuld von - bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Stand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt eine Regelung gem. lit. b vorbehalten. Wien als Land und Gemeinde bleibt eine Regelung gem. Litera b, vorbehalten.
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*) Anmerkung: Diese Schuldart umfaßt alle jene Fremdmittel, die für Einrichtungen aufgenommen wurden, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50 v H der ordentlichen Ausgaben erzielt werden und demnach proportional auch der Schuldendienst zumindest zur Hälfte durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt werden kann.
Dokumentnummer
NOR12047883
Alte Dokumentnummer
N3198311239T