Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
RECHNUNGSABSCHLUSS
Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung
§ 10. Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögensrechnung. Paragraph 10, Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögensrechnung.
Dokumentnummer
NOR12047868
Alte Dokumentnummer
N3198311224T