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§ 11 VRV

Fassungen
23.03.1983 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1123.03.198330.12.1996 BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 159/1983

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung

Paragraph 11, (1) Alle Ausgaben, soweit sie im abgelaufenen Finanzjahr fällig waren oder über den 31. Dezember des abgelaufenen Finanzjahres gestundet worden sind, können bis zum Ablauf des Monats Jänner des nächstfolgenden Finanzjahres zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Finanzjahres angewiesen werden. Für die Einnahmen gilt Entsprechendes.

  1. Absatz 2,Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangehenden Finanzjahr flüssiggemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Finanzjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in die Haushaltsrechnung des folgenden Finanzjahres überzuführen.
  2. Absatz 3,In allen anderen als in den in Absatz eins und 2 angeführten Fällen ist die überstellung der Vorschreibungs- und Abstattungsverrechnung aus dem Jahre der Fälligkeit und der tatsächlichen Abstattung in ein anderes Finanzjahr unzulässig.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047870

Alte Dokumentnummer

N3198311225T