Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Inhalt und Gliederung des Kassenabschlusses
§ 14. (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgenderParagraph 14, (1) Der Kassenabschluß, der der Haushaltsrechnung voranzustellen ist, hat die Gesamtgebarung (Gesamt-Ist) in folgender
Gliederung nachzuweisen:
A. Einnahmen:
Anfänglicher Kassenbestand;
Summe der abgestatteten Einnahmen (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
ordentlichen Einnahmen und
außerordentlichen Einnahmen;
Summe der voranschlagsunwirksamen Einnahmen;
Gesamtsumme von 1. bis 3.
B. Ausgaben:
Summe der abgestatteten Ausgaben (Ist) der voranschlagswirksamen Gebarung, getrennt nach
ordentlichen Ausgaben und
außerordentlichen Ausgaben;
Summe der voranschlagsunwirksamen Ausgaben;
schließlicher Kassenbestand;
Gesamtsumme von 1. bis 3.
(2)Absatz 2,Schwebende Gebarungsfälle, die sich aus dem Geldverkehr zwischen verschiedenen Dienststellen derselben Gebietskörperschaft ergeben, sind bei der Ermittlung des schließlichen Kassenbestandes zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12047873
Alte Dokumentnummer
N3198311228T