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§ 15 VRV

Fassungen
23.03.1983 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1523.03.198330.12.1996 BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 159/1983

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Inhalt und Gliederung der Haushaltsrechnung

Paragraph 15, (1) In der Haushaltsrechnung sind die gesamten innerhalb des Finanzjahres angefallenen voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Sie ist nach der Gliederung des Voranschlages zu erstellen und hat in dieser Gliederung darzustellen:

  1. Ziffer eins
    die anfänglichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste);
  2. Ziffer 2
    die Summe der vorgeschriebenen Beträge (Soll);
  3. Ziffer 3
    die Summe aus Ziffer eins und Ziffer 2,;
  4. Ziffer 4
    die Summe der abgestatteten Einnahmen und Ausgaben (Ist);
  5. Ziffer 5
    die schließlichen Zahlungsrückstände (Einnahmen- und Ausgabenreste) am Ende des Finanzjahres;
  6. Ziffer 6
    den bei der Voranschlagsstelle veranschlagten Betrag einschließlich Änderungen durch Nachtragsvoranschläge;
  7. Ziffer 7
    den Unterschied zwischen der Summe der vorgeschriebenen Beträge (Ziffer 2,) und dem veranschlagten Betrag (Ziffer 6,); das für die Genehmigung des Voranschlages bzw. Rechnungsabschlusses zuständige Organ hat zu entscheiden, ab welchem Ausmaß Abweichungen zu erläutern sind.
  1. Absatz 2,überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind in die Haushaltsrechnung der Gemeinden aufzunehmen. Sie ergeben sich als Unterschied aus der Gegenüberstellung der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Einnahmen und der Summe der im betreffenden Vorjahr vorgeschriebenen Ausgaben.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047874

Alte Dokumentnummer

N3198311229T