Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung
§ 16. (1) über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung erstellen, haben die Gemeinden gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In den Anlagennachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.Paragraph 16, (1) über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung erstellen, haben die Gemeinden gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In den Anlagennachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechtes.Absatz eins, gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechtes.
(3)Absatz 3,Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 geführt werden.Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, geführt werden.
Dokumentnummer
NOR12047875
Alte Dokumentnummer
N3198311230T