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§ 16 VRV

Fassungen
23.03.1983 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1623.03.198330.12.1996 BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 159/1983

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Inhalt und Gliederung der Vermögensrechnung

Paragraph 16, (1) über unbewegliche und bewegliche Sachen sowie Rechte der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit diese keine eigene Vermögensrechnung erstellen, haben die Gemeinden gesondert für jede Einrichtung Anlagennachweise zu führen. In den Anlagennachweisen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Abschreibungen mit ihren Veränderungen auszuweisen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuerrechtes.
  2. Absatz 3,Vollständige Vermögensrechnungen können unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, geführt werden.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047875

Alte Dokumentnummer

N3198311230T