Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
27.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Beilagen zum Rechnungsabschluß
§ 17. (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:Paragraph 17, (1) Dem Rechnungsabschluß sind voranzustellen:
bei Gemeinden eine Aufstellung mit folgenden Angaben:
Flächenausmaß der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des betreffenden Finanzjahres,
die Anzahl der Einwohner der Gemeinde nach dem Gebietsstand zum 1. Jänner des Finanzjahres auf der Grundlage des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (der letzten diesem Tag vorangehenden Volkszählung),
die während des Finanzjahres in Geltung gestandenen Hebesätze für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für die Grundsteuer von den Grundstücken und für die Lohnsummensteuer,
ob die Gewerbesteuer ausgeschrieben wurde;
eine Gesamtübersicht über die Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, gegliedert nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0-9, ohne die Abwicklung der Ergebnisse der Vorjahre und ohne das Ergebnis des laufenden Finanzjahres, zu enthalten. Die Abwicklung der Vorjahre und das Jahresergebnis sind getrennt darzustellen.
(2)Absatz 2,Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;
ein Nachweis über die Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehrerer Gebietskörperschaften;
ein Nachweis über den Rücklagenstand am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis über den Schuldenstand, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst mit folgenden Angaben:
Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
ein Nachweis über den Stand der gegebenen Darlehen und der noch nicht fälligen Verwaltungsforderungen und -schulden am Beginn des Finanzjahres, über die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und über den Stand am Schluß des Finanzjahres;
für Gemeinden ein Nachweis der am Schluß des Finanzjahres offenen Bestellungen (Vorbelastungen);
ein Nachweis über den Stand an Wertpapieren und Beteiligungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis des Standes an Haftungen am Beginn des Finanzjahres, die Veränderungen während des Finanzjahres (Zugänge und Abgänge) und den Stand am Schluß des Finanzjahres;
ein Nachweis über die entsprechend § 2 Abs. 2 geleisteten Vergütungen;ein Nachweis über die entsprechend Paragraph 2, Absatz 2, geleisteten Vergütungen;
ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Dienstnehmer der Anzahl der im Stellenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird;
ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres;
für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern ein Rechnungsquerschnitt, in dem im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben und im zweiten Teil die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt und innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
ein Nachweis der voranschlagsunwirksamen Gebarung, gegliedert nach den während des Finanzjahres geführten Konten (Sammelkonten) unter Angabe des anfänglichen Standes, der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Finanzjahres sowie des schließlichen Standes bei jedem Konto (Sammelkonten). Bei Sammelkonten ist überdies ein Verzeichnis der einzelnen größeren offenen Posten anzuschließen;
die Rechnungsabschlüsse der Betriebe, der betriebsähnlichen Einrichtungen und der wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit für diese Untervoranschläge oder Wirtschaftspläne aufgestellt werden.
(3)Absatz 3,Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Abs. 2 Z 5, 7 und 13 angeführten Nachweise nicht beigegeben zu werden.Bei Führung einer vollständigen Vermögensrechnung brauchen die unter Absatz 2, Ziffer 5, 7 und 13 angeführten Nachweise nicht beigegeben zu werden.
Schlagworte
Vertragbediensteter
Dokumentnummer
NOR12047876
Alte Dokumentnummer
N3198311231T