Rechtstracker.at

§ 2 VRV

Fassungen
23.03.1983 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.03.198330.12.1996 BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 159/1983

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Gegenstand der Veranschlagung

Paragraph 2, (1) Zu veranschlagen sind alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe des kommenden Finanzjahres voraussichtlich fällig werden, sofern sie endgültig solche der Gebietskörperschaft sind. Als Einnahmen oder Ausgaben in diesem Sinne sind auch zu veranschlagen Vorschüsse gegen Ersatz, Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus Schuldaufnahmen sowie deren Rückersätze, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Sachbezüge der Bediensteten, Tauschvorgänge.

  1. Absatz 2,Vergütungen zwischen Verwaltungszweigen sind nur insoweit zu veranschlagen, als es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen von Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen oder an Betriebe und betriebsähnliche Einrichtungen handelt. Dies gilt auch für wirtschaftliche Unternehmungen, für die keine Wirtschaftspläne aufgestellt werden. Die Vergütungen sind als solche ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 3,überschüsse und Abgänge aus Vorjahren sind bei den Gemeinden spätestens im Voranschlag des zweitnächsten Finanzjahres zu veranschlagen. Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
  3. Absatz 4,Zur Deckung von überplanmäßigen ordentlichen Ausgaben können Verstärkungsmittel veranschlagt werden.
  4. Absatz 5,Einnahmen, die nicht endgültig für die Gebietskörperschaft angenommen werden, sondern an Dritte weiterzuleiten sind, und Ausgaben, die nicht in Erfüllung von Aufgaben der Gebietskörperschaft, sondern für Rechnung eines Dritten vollzogen werden, sind nicht zu veranschlagen (voranschlagsunwirksame Gebarung).

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047853

Alte Dokumentnummer

N3198311216T