Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Bruttoveranschlagung
§ 3. (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)Betrag zu veranschlagen.Paragraph 3, (1) Einnahmen und Ausgaben sind ungekürzt, das ist mit dem Gesamt(Brutto)Betrag zu veranschlagen.
(2)Absatz 2,Auch die Voranschläge der Betriebe, betriebsähnlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen sind in Bruttobeträgen aufzustellen. Doch kann bei diesen auch nur die Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben in den Voranschlag selbst aufgenommen werden, wobei die Untergliederung der Einnahmen und Ausgaben aber in einer Beilage zum Voranschlag (Untervoranschlag) zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Wirtschaftliche Unternehmungen, die eigene Wirtschaftspläne aufstellen, können mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust in den Voranschlag aufgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12047855
Alte Dokumentnummer
N3198311217T