Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
27.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben
§ 4. (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.Paragraph 4, (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.
(2)Absatz 2,Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes-(Gemeinde)Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf gesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
(3)Absatz 3,Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei Krediten für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst, wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.
Schlagworte
Landeshaushalt, Gemeindehaushalt
Dokumentnummer
NOR12047857
Alte Dokumentnummer
N3198311218T