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§ 4 VRV

Fassungen
27.08.1986 bis 30.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 427.08.198630.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Außerordentliche Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 4, (1) Außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben sind als solche besonders zu kennzeichnen. Sie sind von den Gemeinden in einem besonderen Teil des Voranschlages zu erfassen, den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung überlassen.

  1. Absatz 2,Ausgaben sind nur dann als außerordentliche zu behandeln, wenn sie der Art nach im Landes-(Gemeinde)Haushalt lediglich vereinzelt vorkommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten. Die Veranschlagung als außerordentliche Ausgaben ist jedoch nur insoweit zulässig, als sie ganz oder teilweise durch außerordentliche Einnahmen (zB durch Einnahmen aus Kreditaufnahmen, Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögen, Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf gesammelt worden sind, u. dgl.) gedeckt werden sollen.
  2. Absatz 3,Soweit Kredite für besondere Zwecke der Verwaltung aufgenommen werden, können die Einnahmen aus Kreditaufnahmen und der Schuldendienst beim betreffenden Verwaltungszweig ausgewiesen werden. Der Schuldendienst bildet eine ordentliche Ausgabe. Bei Krediten für Zwecke wirtschaftlicher Unternehmungen ist der Schuldendienst, wenn aufteilbar, nur in deren Voranschlag (Wirtschaftsplan) als ordentliche Ausgabe nachzuweisen.

Schlagworte

Landeshaushalt, Gemeindehaushalt

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047857

Alte Dokumentnummer

N3198311218T