Rechtstracker.at

§ 6 VRV

Fassungen
27.08.1986 bis 30.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.08.198630.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge

Paragraph 6, (1) In den Voranschlägen sind

  1. Litera a
    den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite, die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
  2. Litera b
    den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.
  1. Absatz 2,Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch tausend, bei den Gemeinden durch hundert teilbar sind.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047861

Alte Dokumentnummer

N3198311220T