Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
27.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Gegenüberstellung und Rundung der Voranschlagsbeträge
§ 6. (1) In den Voranschlägen sindParagraph 6, (1) In den Voranschlägen sind
den einzelnen Einnahmen mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der linken Seite, die einzelnen Ausgaben mit den Abschnitts- und Gruppensummen auf der rechten Seite gegenüberzustellen;
den Einnahmen und Ausgaben jeweils die Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres und die Beträge der Jahresrechnung (Soll) des abgelaufenen Finanzjahres gegenüberzustellen.
(2)Absatz 2,Die Voranschlagsbeträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei den Ländern durch tausend, bei den Gemeinden durch hundert teilbar sind.
Dokumentnummer
NOR12047861
Alte Dokumentnummer
N3198311220T