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§ 7 VRV

Fassungen
23.03.1983 bis 30.12.1996 — BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 723.03.198330.12.1996 BGBl. Nr. 159/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.03.1983BGBl. Nr. 159/1983

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 7, (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind

  1. Litera a
    nach haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen Hinweis, der dem Ansatz voranzustellen ist, zu kennzeichnen (Anlage 1, Haushaltshinweis);
  2. Litera b
    nach funktionellen Gesichtspunkten entsprechend dem dekadisch numerierten Ansatzverzeichnis in Gruppen (1. Dekade), Abschnitten (1. und 2. Dekade) und Unterabschnitten (1. bis 3. Dekade) zu ordnen (Anlage 2, Ansätze);
  3. Litera c
    nach ökonomischen Gesichtspunkten innerhalb der Ansätze nach dem dekadisch numerierten Postenverzeichnis zu gliedern (Anlage 3a Länder, Anlage 3 b Gemeinden, Posten).
  1. Absatz 2,Weitere Unterteilungen der Unterabschnitte gemäß Absatz eins, Litera b, können in der 4. und 5. Dekade des Ansatzes erfolgen. Erfolgt keine derartige Unterteilung, ist eine Bezeichnung der 4. und 5. Dekade des Ansatzes mit "0" nur dann notwendig, wenn die fakulative Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gemäß Absatz 3, in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 3,Werden Einnahmen und Ausgaben nach finanzwirtschaftlichen Gesichtspunkten gegliedert, hat dies in der 6. Dekade des Ansatzes (Anlage 4) zu geschehen.
  3. Absatz 4,Bei Bedarf können die in den Anlagen 3 a und 3 b dargestellten Posten in bis zu drei weitere Dekaden untergliedert werden.
  4. Absatz 5,Werden die fakultiven Gliederungselemente gewählt, sind sie nur in der vorgesehenen Form anzuwenden.
  5. Absatz 6,Nach dem Entstehungsgrund gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Verwendungszweck sind in einer Einnahmen- oder Ausgabenvoranschlagstelle zusammenzufassen. Eine Voranschlagsstelle besteht aus dem Haushaltshinweis (haushaltswirtschaftliche Gliederung), aus dem Ansatz (funktionelle und - soweit angewendet - finanzwirtschaftliche Gliederung) und aus der Post (ökonomische Gliederung). Die einzelnen Gliederungselemente können voneinander in geeigneter Weise getrennt werden.
  6. Absatz 7,Werden Einnahmen und Ausgaben nach regionalen, institutionellen oder sonstigen Gesichtspunkten zugeordnet, hat dies nach der Voranschlagsstelle zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047863

Alte Dokumentnummer

N3198311221T