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§ 8 VRV

Fassungen
27.08.1986 bis 30.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 827.08.198630.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Veranschlagung von Abgaben, Umlagen, Finanzzuweisungen und

Zuschüssen

Paragraph 8, (1) Abgaben sind ohne Rücksicht auf eine Zweckbestimmung ausschließlich beim Abschnitt "Öffentliche Abgaben" als ordentliche Einnahmen zu veranschlagen. Dies gilt nicht für Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen. Diese sind bei der in Frage kommenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage zu veranschlagen.

  1. Absatz 2,Die Einnahmen der einzelnen Gemeinden aus Anteilen an gemeinschaftlichen Bundesabgaben sind in der Höhe zu veranschlagen, die diesen Anteilen nach Abzug der zweckgebundenen Landesmittel für Bedarfszuweisungen aus der Landessumme der Gemeindeertragsanteile entspricht. Sofern das Finanzausgleichsgesetz eine Verteilung der Ertragsanteile der Gemeinden in Form eines Unterschiedsbetrages zwischen Finanzkraft und Finanzbedarf (Vorausanteil) sowie nach einem Bevölkerungsschlüssel vorsieht, sind die bezüglichen Einnahmen von den Gemeinden getrennt zu veranschlagen.
  2. Absatz 3,Einnahmen aus Umlagen, Finanzzuweisungen und Zuschüssen sind grundsätzlich bei den Abschnitten "Umlagen" oder "Finanzzuweisungen und Zuschüsse" als ordentliche Einnahmen nachzuweisen. Soweit sie einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Einrichtung zugute kommen sollen, können sie bei dem Betrieb oder der betriebsähnlichen Einrichtung als Einnahmen veranschlagt werden. Bedarfszuweisungen der Länder für außerordentliche Vorhaben der Gemeinden sind als außerordentliche Einnahmen zu veranschlagen.

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047864

Alte Dokumentnummer

N3198311222T