Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
27.08.1986
Außerkrafttretensdatum
30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Beilagen zum Voranschlag
§ 9. Dem Voranschlag sind beizugeben: Paragraph 9, Dem Voranschlag sind beizugeben:
eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Augaben, die Gruppensummen 0-9 zu enthalten; diese übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;
ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehreren Gebietskörperschaften;
ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;ein Nachweis über die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und den ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;
für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben und im zweiten Teil die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt und innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
die Unterhaltsvoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3).die Unterhaltsvoranschläge (Paragraph 3, Absatz 2,) und die Wirtschaftspläne (Paragraph 3, Absatz 3,).
Schlagworte
Rente, Pension, Vertragsbediensteter
Dokumentnummer
NOR12047866
Alte Dokumentnummer
N3198311223T