Rechtstracker.at

§ 9 VRV

Fassungen
27.08.1986 bis 30.12.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 927.08.198630.12.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.08.1986

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 787/1996

Abkürzung

VRV

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Beilagen zum Voranschlag

Paragraph 9, Dem Voranschlag sind beizugeben:

  1. Ziffer eins
    eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Augaben, die Gruppensummen 0-9 zu enthalten; diese übersicht ist vor dem Voranschlag auszuweisen;
  2. Ziffer 2
    ein Nachweis a) über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie b) über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
  3. Ziffer 3
    ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Beiträgen an Konkurrenzunternehmen mehreren Gebietskörperschaften;
  4. Ziffer 4
    ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
    2. Litera b
      ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
  6. Ziffer 6
    ein Nachweis über die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
  7. Ziffer 7
    der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und den ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;
  8. Ziffer 8
    für Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern ein Voranschlagsquerschnitt, in dem im ersten Teil die erfolgswirksamen Einnahmen und Ausgaben und im zweiten Teil die vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben zusammengefaßt und innerhalb dieser Gliederung nach Posten zu ordnen sind (Anlage 5). Den Ländern (einschließlich Wien) bleibt eine Regelung vorbehalten;
  9. Ziffer 9
    die Unterhaltsvoranschläge (Paragraph 3, Absatz 2,) und die Wirtschaftspläne (Paragraph 3, Absatz 3,).

Schlagworte

Rente, Pension, Vertragsbediensteter

Gesetzesnummer

10004375

Dokumentnummer

NOR12047866

Alte Dokumentnummer

N3198311223T