Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) – einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag).Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – ausgenommen gärtnerisches Vermögen (Paragraph 49, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971, und Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,) – einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag). (2)Absatz 2,Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Absatz eins,) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.
Schlagworte
Landwirtschaftliches Vermögen
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Dokumentnummer
NOR12047888
Alte Dokumentnummer
N3198311449P